Dieser meldet sich in der Folge zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Oktober 2017 an (vgl. AB 4). Am 22. Februar 2018 stellte er beim RAV ein Gesuch um Übernahme der Kosten für die Teilnahme am Kurs "CAS Betriebliche Gesundheitsförderung, Dauer 24. Februar 2018 bis zum 7. Juli 2018" (vgl. AB 5). Mit Verfügung vom 1. März 2018 wies das RAV das Gesuch des Beschwerdeführers ab, da der infrage stehende Kurs arbeitsmarktlich nicht indiziert sei (vgl. AB 6). Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 6. April 2018 Einsprache erhoben (vgl. AB 7), welche vom RAV mit Einspracheentscheid vom 20. April 2018 (AB 8) abgewiesen wurde.