{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-14", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-12_2018-11-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=64239&W10_KEY=1968947&nTrefferzeile=38&Template=search_result_document.html", "Checksum": "cf774e7bd0622613b37a5fae5c9887ee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.12", "SVG.2018.322"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.11.2018 AL.2018.12 (SVG.2018.322)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 14.11.2018 AL.2018.12 (SVG.2018.322)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 14.11.2018 AL.2018.12 (SVG.2018.322)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsmarktliche Indikation eines Kursbesuches; vorliegend verneint."}], "ScrapyJob": "446973/46/1438", "Zeit UTC": "11.06.2024 07:35:23", "Checksum": "efc3e157e9ae093e33bafa68889f279d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.11.2018 AL.2018.12 (SVG.2018.322)\nRegeste:\nArbeitsmarktliche Indikation eines Kursbesuches; vorliegend verneint.\n\n4.6.\nDer Beschwerdeführer verfügt somit über eine solide berufliche\nAusbildung und eine langjährige, gute, breite und umfassende Berufserfahrung\nsowie über genügende Sprachkenntnisse. In seinem Profil ist somit kein Manko\nauszumachen. Er kann daher auch ohne die beantragte Massnahme (Teilnahme am\nKurs \"CAS Betriebliche Gesundheitsförderung\") eine Wiederanstellung\nim bisherigen Tätigkeitsfeld erreichen. Oder anders ausgedrückt, ist nicht\ndavon auszugehen, dass es für ihn ohne Absolvierung des gewünschten Kurses\npraktisch keine Arbeitsplätze geben würde (vgl. u.a. Urteil C 89/06 vom 24.\nJanuar 2007 E. 4). Selbst wenn ein Stellenangebot mit der Bedingung verknüpft\nist, dass vor Stellenantritt eine bestimmte Ausbildung zu absolvieren ist,\nbedeutet dies nicht automatisch, dass diese Bildungsmassnahme arbeitsmarktlich\nindiziert ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni\n2016 E. 4.). Im Übrigen ist es durchaus möglich, dass sich der Besuch des\nKurses positiv auf die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.\nVon einer Notwendigkeit für das Finden einer neuen Stelle kann jedoch nicht\ngesprochen werden, da er bei diesem Ausbildungs- und Erfahrungshintergrund\nkeineswegs nur auf ganz spezielle Tätigkeitsbereiche eingeschränkt ist (vgl.\nu.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.2.2 mit\nHinweisen). Dass ein beantragter Kurs die Chancen der versicherten Person\ninnerhalb ihres bisherigen Tätigkeitsgebiets erhöht und zudem das\nBewerbungsfeld erweitert, ist nicht entscheidend, da praktisch jede berufliche\nMassnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse Vorteile auf\ndem Arbeitsmarkt bringt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts C 48/05 vom 4. Mai\n2005 E. 2.2.1).\n4.7.\nBei dieser Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin\nsomit zu Recht die Übernahme der Kosten für die Teilnahme des Beschwerdeführers\nam Kurs \"CAS Betriebliche Gesundheitsförderung\" abgelehnt. Wünschenswert\nwäre es dennoch gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer\nrascher spezifisch auf ihn zugeschnittene Unterstützung (wie insb. die mit\nVerfügung vom 29. Juni 2018 erfolgte Anweisung zum Besuch des Kurses \"Mentoring\n50+\" beim Verein Impulse) hätte zuteilwerden lassen.\n5.\n5.1.\nDen obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen\nund es ist der Einspracheentscheid vom 20. April 2018 zu bestätigen.\n5.2.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDemgemäss erkennt das\nSozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der\nEinspracheentscheid vom 20. April 2018 bestätigt.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nSozialversicherungsgericht\nBASEL-STADT\nDie Präsidentin Die\nGerichtsschreiberin\nlic. iur. K. Zehnder lic. iur.\nS. Dreyer\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid\nkann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim\nBundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist\nkann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in\nArt. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist\ndem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung\nzuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu\ngenügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift\nist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit\nAngabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in\ngedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie\nin Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführer\n– Beschwerdegegnerin\n– seco\nVersandt am:"}