{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-14", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-12_2018-11-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=64239&W10_KEY=3230857&nTrefferzeile=13&Template=search_result_document.html", "Checksum": "895bab2c44726b132b2b632504e0bdd2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.12", "SVG.2018.322"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.11.2018 AL.2018.12 (SVG.2018.322)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 14.11.2018 AL.2018.12 (SVG.2018.322)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 14.11.2018 AL.2018.12 (SVG.2018.322)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsmarktliche Indikation eines Kursbesuches; vorliegend verneint."}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:51", "Checksum": "f2b9837e91daa21c1ada5f4d40712e98", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.11.2018 AL.2018.12 (SVG.2018.322)\nRegeste:\nArbeitsmarktliche Indikation eines Kursbesuches; vorliegend verneint.\n\n4.3.\n4.3.1. Im vorliegenden Fall kann nicht gesagt werden, dass es sich\nbeim beantragten Kurs – im Gegensatz zum Fachkurs Case Management (vgl. dazu\ndas Verhandlungsprotokoll) – um die Realisierung eines unabhängig von der\nArbeitslosigkeit vom Beschwerdeführer gehegten Berufswunsches gehandelt hat\n(A17). Die Angemessenheit der Massnahme müsste wohl (insbesondere angesichts\nder verhältnismässig kurzen Dauer des Kurses) ebenfalls bejaht werden (A20). Schliesslich\nsind Personen im Alter von 50 Jahren und aufwärts auf dem Arbeitsmarkt erfahrungsgemäss\netwas weniger gefragt, weil sie aufgrund der berufserfahrungsbedingt eher\nhöheren Lohnansprüche und der erhöhten Sozialkosten als verhältnismässig teuer\ngelten (A18). Schliesslich kann auch nicht ohne weiteres gesagt werden, dass es\nsich beim Kurs \"CAS Betriebliche Gesundheitsförderung\" um eine\nMassnahme handelt, die üblicherweise an eine Grundausbildung angeschlossen wird\nresp. der Vervollständigung der Grundausbildung dient (A19).\n4.3.2. Bei der AVIG-Praxis AMM handelt es sich allerdings um\neine Verwaltungsweisung. Diese richtet sich somit an die Durchführungsstellen.\nDas Gericht weicht aber nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab,\njedenfalls solange nicht, als diese die rechtlichen Vorgaben sachgerecht und\nüberzeugend konkretisieren (BGE 140 V 314, 317 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts\n8C_316/2018 E. 5.2.1.).\n4.3.3. In der Rechtsprechung wird insbesondere das unter A19 der\nAVIG-Praxis AMM abgehandelte Kriterium (Abgrenzung zwischen Grund- und\nallgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung\nim arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn andererseits) ausführlicher beschrieben.\nDanach sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen\nWeiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es\nlediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und\nWeiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder\neine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren\nhandeln, welche der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und\ntechnischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre\nbereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen\nbisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271, 274\nE. 2b mit Hinweis). Des Weiteren wird darauf hingewiesen, die Grenze zwischen\nGrund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits, Umschulung und\nWeiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn andererseits sei\nfliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen könne und\nnamentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der\nVermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zu gute komme, sei\nentscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände\nüberwiegen würden. Von Bedeutung sei insbesondere, ob die fragliche Massnahme\nspezifisch dafür bestimmt, geeignet und notwendig sei, die Vermittelbarkeit zu\nfördern und nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche\nVerbesserung im Vordergrund stehe (vgl. dazu u.a. BGE 112 V 397, 398 E. 1a)).\n4.3.4. In der einschlägigen Literatur wird unter Bezugnahme\nauf dieses Kriterium (unter Einbezug der Rechtsprechung) klargestellt, es fehle\ndie arbeitsmarktliche Indikation, wenn dem Versicherten aufgrund seiner\nvielfältigen Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt andere Möglichkeiten offen stehen\n(vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die\nobligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, vierte, aktualisierte\nund überarbeitete Ausgabe, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 280, mit Hinweis auf ARV\n1985 N 21 S. 167 E. 1; siehe auch Gabriela Riemer-Kafka,\nSchweizerisches Sozialversicherungsrecht, 6. Aufl. 2018, S. 193-213, S.\n210 Rz 5.147).\n4.4.\nDes Weiteren gilt es zu beachten, dass eine arbeitsmarktliche\nMassnahme, damit sie bewilligt werden kann, nicht nur arbeitsmarktlich\nindiziert sein muss, sondern auch die Vermittlungsfähigkeit der versicherten\nPerson massgeblich verbessert (vgl. u.a. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nC 200/98 vom 31. Mai 2000 E. 3.b./aa; siehe auch AVIG-Praxis AMM A24). Ein\nKursbesuch darf sich daher nicht lediglich positiv auf die\nVermittlungsfähigkeit auswirken. Er muss vielmehr geradezu notwendig für das\nFinden einer neuen Stelle sein (vgl. u.a. – implizit – das Urteil des\nBundesgerichts 8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.2.2 mit Hinweisen).\n4.5.\nDem \"Lebenslauf\" ist zu entnehmen, dass der\nBeschwerdeführer eine kaufmännische Lehre bei einer Versicherung absolviert hat\n(1983-1986) und auch über eine Weiterbildung zum Eidg. dipl. Sozialversicherungs-Fachmann\nverfügt (Abschluss 1998). Des Weiteren hat er kontinuierlich an berufsbegleitenden\nFührungs- und Fachkursen teilgenommen. Seine Erwerbsbiographie ist gezeichnet\ndurch verschiedenste – qualifizierte und verantwortungsvolle – Tätigkeiten im\nBereich des (Sozial-)Versicherungsrechts (vgl. AB 1).\n"}