{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-14", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-12_2018-11-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=64239&W10_KEY=3230857&nTrefferzeile=13&Template=search_result_document.html", "Checksum": "895bab2c44726b132b2b632504e0bdd2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.12", "SVG.2018.322"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.11.2018 AL.2018.12 (SVG.2018.322)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 14.11.2018 AL.2018.12 (SVG.2018.322)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 14.11.2018 AL.2018.12 (SVG.2018.322)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsmarktliche Indikation eines Kursbesuches; vorliegend verneint."}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:51", "Checksum": "f2b9837e91daa21c1ada5f4d40712e98", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.11.2018 AL.2018.12 (SVG.2018.322)\nRegeste:\nArbeitsmarktliche Indikation eines Kursbesuches; vorliegend verneint.\n\n4.2.\n4.2.1. In der AVIG-Praxis AMM, Arbeitsmarkt und\nArbeitslosenversicherung (TC), herausgegeben vom Staatssekretariat für\nWirtschaft (seco), werden sechs Kriterien beschrieben, welche bei der Beurteilung\nder arbeitsmarktlichen Indikation durch die Verwaltungsbehörde eine Rolle\nspielen (vgl. AVIG-Praxis AMM, Rz A17-A22). Der Beschwerdeführer erachtet diese\nKriterien allesamt als erfüllt (vgl. das Verhandlungsprotokoll).\n4.2.1. In der AVIG-Praxis AMM wird zunächst das Kriterium \"Motivation\",\nmithin der Beweggrund, als bedeutsam erklärt. Diesbezüglich wird ausgeführt,\nhier sei zu klären, ob es sich um einen unabhängig von der Arbeitslosigkeit\ngehegten Berufswunsch oder um eine adäquate Massnahme zur Beendigung der\nArbeitslosigkeit handle (vgl. A17).\n4.2.3. Als weiteres Element wird das Alter erwähnt. In diesem\nZusammenhang wird bemerkt, gerade für jugendliche arbeitslose Personen müsse\nvermieden werden, dass sie für ihre Erstausbildung Leistungen der ALV\nbeanspruchen (vgl. A18).\n4.2.4. Ausgeschlossen sind gemäss AVIG-Praxis AMM Massnahmen,\ndie üblicherweise an eine Grundausbildung angeschlossen werden oder die der Vervollständigung\nder Grundausbildung dienen, wie etwa die für das Medizinstudium notwendigen\nPraktika oder das Anwaltspraktikum im Anschluss an das Rechtsstudium (vgl. A19).\n4.2.5. Des Weiteren muss der zeitliche und finanzielle Aufwand\ndem angestrebten Ziel angemessen sein. So sollte die Bildungsmassnahme die\nDauer von zwölf Monaten nicht übersteigen. Erweist sich eine Massnahme als\nüberdimensioniert, d.h. ist eine gebotene Verbesserung der\nVermittlungsfähigkeit auch durch eine günstigere und/oder kürzere Massnahme zu\nerreichen, ist die Zustimmung zum Kurs zu verweigern (vgl. A20).\n4.2.6. Massnahmen im Ausland sind sodann nur ausnahmsweise bei\nVorliegen triftiger Gründe zu bewilligen, insbesondere, wenn in der Schweiz\nkeine Möglichkeit besteht, das angestrebte Ziel in geeigneter und zweckmässiger\nWeise zu erreichen (vgl. A21; siehe auch BGE 112 V 397, 399 E. 1.b)).\n4.2.7. Unter A22 wird schliesslich festgehalten, dass über die\nALV grundsätzlich keine finanziellen Leistungen zu erbringen sind, wenn die\nerschwerte Vermittlungsfähigkeit nicht auf Gründe des Arbeitsmarktes, sondern\nauf gesundheitliche Probleme zurückzuführen ist.\n"}