{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-14", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-12_2018-11-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=64239&W10_KEY=3230857&nTrefferzeile=13&Template=search_result_document.html", "Checksum": "895bab2c44726b132b2b632504e0bdd2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.12", "SVG.2018.322"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.11.2018 AL.2018.12 (SVG.2018.322)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 14.11.2018 AL.2018.12 (SVG.2018.322)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 14.11.2018 AL.2018.12 (SVG.2018.322)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsmarktliche Indikation eines Kursbesuches; vorliegend verneint."}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:51", "Checksum": "f2b9837e91daa21c1ada5f4d40712e98", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.11.2018 AL.2018.12 (SVG.2018.322)\nRegeste:\nArbeitsmarktliche Indikation eines Kursbesuches; vorliegend verneint.\n\n2.2.\nDiese Ansicht wird vom Beschwerdeführer bestritten. Im Wesentlichen\nmacht er geltend, der infrage stehende CAS sei geeignet, seine\nVermittlungsfähigkeit massgeblich zu verbessern. Denn jeder aktuelle CAS im\nBerufsumfeld, in dem man arbeite bzw. gearbeitet habe resp. der die bisherigen\nAus- und Weiterbildungen ergänze, führe in der heutigen angespannten\nArbeitsmarktsituation von Arbeitslosen in der Altersgruppe Ü55 zu einer\nwesentlichen Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit. Sowohl während der ersten Phase\nder Arbeitslosigkeit als auch bei der erneuten Arbeitslosigkeit seit Oktober 2017\nhätten die bisherigen Erfahrungen in den vergangenen Monaten bei Bewerbungen im\nsozialversicherungsrechtlichen Umfeld ergeben, dass ältere Ausbildungen, wenn\nsie nicht durch neue CAS-Kurse ergänzt würden, im Bewerbungsverfahren oft nicht\nberücksichtigt würden. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, er bringe mit dem fraglichen CAS seine\nbisherige praktische Berufserfahrung als Sozialversicherungsfachmann auf den\nneusten Stand, was vom heutigen Arbeitsmarkt im Sinne des lebenslangen Lernens\nverlangt würde. Der Kurs habe ihm im Übrigen bereits dazu verholfen, sich\npersönlich vorstellen zu können. Abschliessend bemängelt der Beschwerdeführer,\ner sei durch die Beschwerdegegnerin viel zu wenig unterstützt worden. Es habe\nsich de facto lediglich um eine Verwaltung seines Falles gehandelt. Auch aus\ndiesem Grunde habe er selber die Initiative ergriffen und den infrage stehenden\nKurs absolviert (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch das Verhandlungsprotokoll).\n2.3.\nZu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit\nVerfügung vom 1. März 2018, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. April\n2018, zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2018 um\nÜbernahme der Kosten für die Teilnahme am Kurs \"CAS Betriebliche Gesundheitsförderung,\nDauer 24. Februar 2018 bis zum 7. Juli 2018\" abgelehnt hat.\n3.\n3.1. Nach Art. 1a Abs. 2 AVIG will das Gesetz unter anderem bestehende\nArbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den\nArbeitsmarkt fördern. Diesem Zweck dienen unter anderem die im sechsten Kapitel\ndes AVIG geregelten arbeitsmarktlichen Massnahmen.\n3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 59 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle\nLeistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu\nGunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht\nsind (Abs. 1). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von\nVersicherten, die aufgrund der Arbeitsmarktsituation erschwert vermittelbar\nsind, gefördert werden (Abs. 2 Satz 1). Solche Massnahmen sollen insbesondere\n(Abs. 2 Satz 2): die Vermittelbarkeit der Versicherten verbessern, damit diese\nrasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a); die\nberuflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes\nfördern (lit. b); die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c);\noder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d).\n3.2.2. Der im Zuge der 3. Teilrevision des AVIG vom 22. März\n2002 (in Kraft seit 1. Juli 2003) neu gefasste Art. 59 Abs. 2 AVIG setzt\nfür die Erbringung von Leistungen eine erschwerte Vermittelbarkeit aus Gründen\ndes Arbeitsmarktes voraus (gegenüber unmöglicher oder stark erschwerter\nVermittelbarkeit nach alt Art. 59 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Damit hat der\nGesetzgeber weder eine erleichterte Begründung des Anspruchs auf\narbeitsmarktliche Massnahmen noch eine Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten\neingeführt, weshalb die bisherige Rechtsprechung weiterhin anwendbar bleibt\n(SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 19, C 77/04 E. 3).\n3.3.\nArbeitsmarktliche Massnahmen sind unter anderem Bildungsmassnahmen\n(vgl. Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten\nnamentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung\noder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1\nAVIG). Versicherte, die älter als 50 Jahre sind, können unabhängig von\nihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis zum Ende der Rahmenfrist für den\nLeistungsbezug an Bildungsprogrammen teilnehmen (Art. 59 Abs. 3bis\nAVIG). Wer an einem Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle\nrechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen\neinreichen (Art. 60 Abs. 3 AVIG).\n4.\n4.1.\nGrundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen\nMassnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Dies bedeutet, dass Massnahmen\nnach Art. 59 ff. AVIG nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies\nunmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu\nZwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung\nin Zusammenhang stehen (vgl. u.a. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nC52/00 vom 12. April 2001 E. 3. mit Hinweis).\n"}