Das persönliche Verhalten von Heiko Bolick spielt für das vorliegende Verfahren aber keine Rolle. Auch wenn der Beschwerdeführer damit geltend machen möchte, dass der ablehnende Entscheid der Vorinstanz in einer entsprechenden persönlichen Antipathie des Abteilungsleiters begründet ist, wäre dies durch die gerichtliche Überprüfung mit voller Kognition vollumfänglich geheilt. 4.7. Ebenfalls erübrigen sich Ausführungen zur Gültigkeit einer Vorladung zur Hauptverhandlung, da der Beschwerdeführer sowie die Vertretung der Beschwerdegegnerin zur Verhandlung erschienen sind und der Beschwerdeführer zu Wort gekommen ist. 5.