4.6. Auf die beantragte Zeugeneinvernahme (resp. Befragung als Auskunftsperson) von Herrn Heiko Bolick kann im Übrigen verzichtet werden, da eine entsprechende Befragung für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz ist. Der Beschwerdeführer möchte damit lediglich beweisen, dass Heiko Bolick ihm bei einem Anruf den Telefonhörer aufgehängt hat bzw. sich ihm gegenüber nicht korrekt verhalten habe (vgl. Verhandlungsprotokoll). Das persönliche Verhalten von Heiko Bolick spielt für das vorliegende Verfahren aber keine Rolle.