4.5. In Bezug auf die geltend gemachte Diskriminierung kann vorliegend vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (vgl. Verfügung, BB 1). Art. 14 EMRK verpflichtet die Mitgliedstaaten lediglich, die in der Konvention garantierten Grundrechte und -freiheiten diskriminierungsfrei allen Menschen zu garantieren. Inwiefern Art. 31 AVIG und die darauf ergangene Rechtsprechung den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt, ist nicht ersichtlich (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2008, 8C_608/2007).