Somit hat die Beschwerdegegnerin für den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht auf den objektiv klar feststehenden Zeitpunkt der definitiven Löschung als Liquidator im Handelsregister abgestellt. Erst ab dem 9. April 2018 hatte der Beschwerdeführer alleine keinen massgeblichen Einfluss mehr auf die Firma.