Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es seien ihm bereits im Zeitpunkt der Niederlegung seiner Tätigkeit als Liquidator im Februar 2018 Taggelder zuzusprechen, steht dies der Publizitätswirkung des Handelsregisters entgegen. Auch die eingereichte Anmeldung zur Löschung genügt vorliegend nicht als Beleg für die definitive Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers. Somit hat die Beschwerdegegnerin für den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht auf den objektiv klar feststehenden Zeitpunkt der definitiven Löschung als Liquidator im Handelsregister abgestellt.