Die Rechtsprechung hat wiederholt darauf abgestellt, ob der Eintrag der betreffenden Person im Handelsregister gelöscht worden ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2006, C 278/05, mit zahlreichen Hinweisen). Denn erst mit der Löschung des Eintrags ist das Ausscheiden der Person in arbeitgeberähnlicher Stellung aus dem Unternehmen für aussenstehende Dritte erkennbar (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2006, C 267/04, E. 4.2). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es seien ihm bereits im Zeitpunkt der Niederlegung seiner Tätigkeit als Liquidator im Februar 2018 Taggelder zuzusprechen, steht dies der Publizitätswirkung des Handelsregisters entgegen.