4.4. Der Beschwerdeführer hat nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sein Ausscheiden aus der Firma endgültig ist und anhand eindeutiger Kriterien feststeht (statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2 und 8C_13/2014 vom 20. März 2014 E. 2.2 mit Hinweis; AVIG-Praxis ALE B25 ff.). Die Rechtsprechung hat wiederholt darauf abgestellt, ob der Eintrag der betreffenden Person im Handelsregister gelöscht worden ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2006, C 278/05, mit zahlreichen Hinweisen).