selber hat in seiner Replik unter Ziffer 4 ausgeführt, dass er sofort wieder eingestellt worden wäre, wenn Kapital zur Weiterführung der Gesellschaft besorgt worden wäre. Für die Anwendung der Regelung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ist es zudem unerheblich, ob im Einzelfall tatsächlich rechtsmissbräuchlich Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird. Denn Gesetz und Rechtsprechung haben einzig die Verhinderung von theoretisch möglichem Missbrauch zum Ziel. Dass dabei ein gewisser Widerspruch zwischen der rechtlichen Situation und den wirtschaftlichen Gegebenheiten entstehen kann, wird in Kauf genommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. April 2006, C 298/05).