4.3. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass die C____ «tot» sei, sie habe kein Kapital und keinen einzigen Beschäftigten mehr. Es sei deshalb nicht möglich, diese zu reaktivieren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch die Inaktivität einer Firma, ihre allfällige Überschuldung und insbesondere eine beschlossene beziehungsweise angeordnete Liquidation kein taugliches Kriterium dafür, das Ausscheiden einer Person in arbeitgeberähnlicher Stellung zu belegen, da diese Umstände nichts daran änderten, dass der Geschäftsführer oder Liquidator mangels definitiven Ausscheidens aus dem Betrieb weiterhin die Geschicke der Unternehmung massgeblich bestimmen kann. Der Beschwerdeführer