Die bestehenden Projekte wurden noch zu Ende abgewickelt. Als Liquidator behielt der Beschwerdeführer die gesetzlichen und statutarischen Befugnisse bei, welche zur Durchführung der Liquidation erforderlich waren (vgl. Abschnitt 5 des deutschen Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung [GmbHG], insb. § 69 und 70). Somit kam dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen eine arbeitgeberähnliche Stellung zu.