4.2. Der Beschwerdeführer war vorliegend unbestrittenermassen Gesellschafter und Geschäftsführer und während der Liquidation zunächst Liquidator der C____. Es ist deshalb gestützt auf die dargelegte Rechtslage folgerichtig, dass die Beschwerdegegnerin in Anwendung der auf die Missbrauchsbekämpfung angelegte Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat. Der Beschwerdeführer war nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende November 2018 und der Aufgabe seiner Geschäftsführertätigkeit per 21. Februar 2018 weiterhin als Liquidator für die aufgelöste Firma tätig. Die bestehenden Projekte wurden noch zu Ende abgewickelt.