Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kann unter Umständen bejaht werden, wenn über die Firma der Konkurs eröffnet worden ist (ARV 2004 N 20 S. 194 f.). Anders verhält es sich bei einer ordentlichen Liquidation nach Obligationenrecht. Während der Zeit der Liquidation behalten die Gesellschaftsorgane die gesetzlichen und statutarischen Befugnisse bei, die zur Durchführung der Liquidation erforderlich sind. Sie können unter anderem die Weiterführung des Geschäfts bis zu dessen Verkauf oder Auflösung beschliessen. Dieser Umstand schliesst die versicherte Person vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aus (ARV 2002 N 28 S. 184 f. E. 3;