Solange die versicherte Person nämlich im Handelsregister eingetragen ist, steht ihr die Möglichkeit offen, die Geschäftstätigkeit wieder aufzunehmen und sich gegebenenfalls wieder anzustellen. Sie hat somit diejenigen Eigenschaften, die sie zur arbeitgeberähnlichen Person machten, nicht aufgegeben und eine Reaktivierung der GmbH ist nicht ausgeschlossen, wobei sich die Einflussmöglichkeit als Gesellschafter der GmbH von Gesetzes wegen ergibt. Mit der Stilllegung des Betriebs wird die arbeitgeberähnliche Stellung dabei ebenso wenig beendet wie mit der Absichtserklärung, die Firma im Handelsregister löschen zu wollen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2007, C 12/07, E. 3.2). 3.3.