3.2. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kann gemäss ständiger Rechtsprechung erst entstehen, wenn eine arbeitgeberähnliche Person definitiv aus ihrem Betrieb ausscheidet, was anhand von klaren Kriterien wie der Löschung des Eintrages im Handelsregister erwiesen sein muss (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2004, C 19/04, E. 2.2). Solange die versicherte Person nämlich im Handelsregister eingetragen ist, steht ihr die Möglichkeit offen, die Geschäftstätigkeit wieder aufzunehmen und sich gegebenenfalls wieder anzustellen.