AVIG genannten Personen vom Entschädigungsanspruch absolut zu verstehen. Diese Bestimmung, welche den Ausschluss sog. arbeitgeberähnlicher Personen regelt, dient der Vermeidung von Missbräuchen und findet im Bereich der Arbeitslosenentschädigung sinngemäss Anwendung (BGE 123 V 234). Es wird dabei nicht vorausgesetzt, dass tatsächlich rechtsmissbräuchlich Arbeitslosenentschädigung an eine versicherte Person, welche eine arbeitgeberähnliche Stellung hat, ausgerichtet wird; Gesetz und Rechtsprechung haben vielmehr die Verhinderung des Missbrauchs zum Ziel (ARV 2003 N 22, Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2003, C 92/02).