Er sei auch als Geschäftsführer nur zusammen mit seinem Co-Geschäftsführer entscheidungsfähig gewesen. Die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosentaggeld an Gründer von Start-Ups stelle zudem eine nicht zulässige Diskriminierung von Start-Up Gründern gegenüber normalen Beschäftigten dar und verletze Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention. 3.