2.2. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber eingewendet, er habe seine Tätigkeit als Geschäftsführer der C____ zum 21. Februar 2018 und seine Tätigkeit als Liquidator zum 27. Februar 2018 niedergelegt. Im Handelsregister sei die Niederlegung dokumentiert. Er habe darum vom Zeitpunkt der Niederlegung an Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Weil es an ausreichendem Kapital fehle, sei eine Reaktivierung der Firma C____ nicht möglich und die Gefahr des Missbrauchs bestehe deshalb nicht. Er sei auch als Geschäftsführer nur zusammen mit seinem Co-Geschäftsführer entscheidungsfähig gewesen.