Nachdem er als Liquidator der C____ im Handelsregister gelöscht wurde, sah die Beschwerdegegnerin den massgeblichen Einfluss auf das Unternehmen als nicht mehr gegeben und sprach dem Beschwerdeführer ab dem 9. April 2018 Arbeitslosentaggelder zu, soweit die weiteren Voraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt sind.