Bis zur Aufgabe der Stellung als Gesellschafter oder der Löschung der Firma bestehe kein Anspruch auf Taggelder. Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. April 2018 (AB 14) hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2018 (AB 24) teilweise gut und stellte fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 9. April 2018 mit seiner Löschung als Liquidator aus dem Handelsregister Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, falls alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 AVIG erfüllt sind.