{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-26", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-11_2018-11-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=64428&W10_KEY=3230857&nTrefferzeile=8&Template=search_result_document.html", "Checksum": "491070f9f3a74e24a05be1f3f86c2160"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.11", "SVG.2018.341"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.11.2018 AL.2018.11 (SVG.2018.341)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 26.11.2018 AL.2018.11 (SVG.2018.341)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 26.11.2018 AL.2018.11 (SVG.2018.341)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandsbegehren gegen Präsident Dr. Gregor Thomi (Bundesgerichtsurteil 8C_47/2019, 8C_48/2019)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:53", "Checksum": "cd5cb03d2118aea5e20a4ad8104206de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.11.2018 AL.2018.11 (SVG.2018.341)\nRegeste:\nAusstandsbegehren gegen Präsident Dr. Gregor Thomi (Bundesgerichtsurteil 8C_47/2019, 8C_48/2019)\n\n4.1.\nDer Beschwerdeführer war Gesellschafter und Geschäftsführer der C____.\nAuch nach seiner Kündigung per Ende November 2017 (AB 1) behielt er diese Funktion\ninne. Nachdem es der Firma nicht gelang, genügend Investoren für die Weiterentwicklung\nder Gesellschaft zu finden (vgl. AB 2), musste sie den Betrieb per 5. Februar\n2018 einstellen. Es wurde festgehalten, dass bestehende Projekte und Kundenbeziehungen\nzu Ende abgewickelt würden. Die Gesellschaft wurde aufgelöst und der Beschwerdeführer\nwurde zusammen mit Herrn E____ als Liquidator bestellt (AB 5). Nachdem das Amt\nfür Wirtschaft und Arbeit dem Beschwerdeführer signalisierte, dass er keinen\nAnspruch auf Arbeitslosentaggelder habe, solange er noch im Handelsregister\neingetragen sei und ihn um einen Registerauszug bat, der eine allfällige\nLöschung nachweise (vgl. AB 8), legte der Beschwerdeführer seine Geschäftsführertätigkeit\nin einer Mail an die C____ per 21. Februar 2018 nieder und bat den Gesellschafter\nE____ dies im Handelsregister eintragen zu lassen (AB 9). Mit Schreiben vom 28.\nFebruar 2018 (AB 11) wurde das Registergericht [...] damit beauftragt, den\nBeschwerdeführer als Liquidator aus dem Handelsregister zu streichen, was diese\nam 9. April 2018 tat (AB 19).\n4.2.\nDer Beschwerdeführer war vorliegend unbestrittenermassen\nGesellschafter und Geschäftsführer und während der Liquidation zunächst\nLiquidator der C____. Es ist deshalb gestützt auf die dargelegte Rechtslage folgerichtig,\ndass die Beschwerdegegnerin in Anwendung der auf die Missbrauchsbekämpfung\nangelegte Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG seinen Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung verneint hat. Der Beschwerdeführer war nach der\nAuflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende November 2018 und der Aufgabe\nseiner Geschäftsführertätigkeit per 21. Februar 2018 weiterhin als Liquidator\nfür die aufgelöste Firma tätig. Die bestehenden Projekte wurden noch zu Ende\nabgewickelt. Als Liquidator behielt der Beschwerdeführer die gesetzlichen und\nstatutarischen Befugnisse bei, welche zur Durchführung der Liquidation\nerforderlich waren (vgl. Abschnitt 5 des deutschen Gesetzes betreffend die Gesellschaften\nmit beschränkter Haftung [GmbHG], insb. § 69 und 70). Somit kam dem\nBeschwerdeführer von Gesetzes wegen eine arbeitgeberähnliche Stellung zu.\n4.3.\nDer Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass die C____ «tot» sei, sie\nhabe kein Kapital und keinen einzigen Beschäftigten mehr. Es sei deshalb nicht\nmöglich, diese zu reaktivieren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch\ndie Inaktivität einer Firma, ihre allfällige Überschuldung und insbesondere\neine beschlossene beziehungsweise angeordnete Liquidation kein taugliches\nKriterium dafür, das Ausscheiden einer Person in arbeitgeberähnlicher Stellung\nzu belegen, da diese Umstände nichts daran änderten, dass der Geschäftsführer\noder Liquidator mangels definitiven Ausscheidens aus dem Betrieb weiterhin die\nGeschicke der Unternehmung massgeblich bestimmen kann. Der Beschwerdeführer\nselber hat in seiner Replik unter Ziffer 4 ausgeführt, dass er sofort wieder\neingestellt worden wäre, wenn Kapital zur Weiterführung der Gesellschaft\nbesorgt worden wäre. Für die Anwendung der Regelung von Art. 31 Abs. 3 lit. c\nAVIG ist es zudem unerheblich, ob im Einzelfall tatsächlich rechtsmissbräuchlich\nArbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird. Denn Gesetz und Rechtsprechung haben\neinzig die Verhinderung von theoretisch möglichem Missbrauch zum Ziel. Dass\ndabei ein gewisser Widerspruch zwischen der rechtlichen Situation und den\nwirtschaftlichen Gegebenheiten entstehen kann, wird in Kauf genommen (vgl.\nUrteil des Bundesgerichts vom 13. April 2006, C 298/05).\n4.4.\nDer Beschwerdeführer hat nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung,\nwenn sein Ausscheiden aus der Firma endgültig ist und anhand eindeutiger\nKriterien feststeht (statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_529/2016 vom\n26. Oktober 2016 E. 5.2 und 8C_13/2014 vom 20. März 2014 E. 2.2 mit Hinweis;\nAVIG-Praxis ALE B25 ff.). Die Rechtsprechung hat wiederholt darauf abgestellt,\nob der Eintrag der betreffenden Person im Handelsregister gelöscht worden ist\n(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2006, C 278/05, mit\nzahlreichen Hinweisen). Denn erst mit der Löschung des Eintrags ist das\nAusscheiden der Person in arbeitgeberähnlicher Stellung aus dem Unternehmen für\naussenstehende Dritte erkennbar (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 3.\nApril 2006, C 267/04, E. 4.2). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es seien\nihm bereits im Zeitpunkt der Niederlegung seiner Tätigkeit als Liquidator im\nFebruar 2018 Taggelder zuzusprechen, steht dies der Publizitätswirkung des\nHandelsregisters entgegen. Auch die eingereichte Anmeldung zur Löschung genügt vorliegend\nnicht als Beleg für die definitive Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung\ndes Beschwerdeführers. Somit hat die Beschwerdegegnerin für den Anspruch des\nBeschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht auf den objektiv klar\nfeststehenden Zeitpunkt der definitiven Löschung als Liquidator im Handelsregister\nabgestellt. Erst ab dem 9. April 2018 hatte der Beschwerdeführer alleine keinen\nmassgeblichen Einfluss mehr auf die Firma.\n4.5.\nIn Bezug auf die geltend gemachte Diskriminierung kann vorliegend\nvollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin\nverwiesen werden (vgl. Verfügung, BB 1). Art. 14 EMRK verpflichtet die\nMitgliedstaaten lediglich, die in der Konvention garantierten Grundrechte und\n-freiheiten diskriminierungsfrei allen Menschen zu garantieren. Inwiefern Art.\n31 AVIG und die darauf ergangene Rechtsprechung den Beschwerdeführer in seinen\nGrundrechten verletzt, ist nicht ersichtlich (vgl. auch Urteil des\nBundesgerichts vom 9. Juni 2008, 8C_608/2007).\n"}