{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-26", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-11_2018-11-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=64428&W10_KEY=3230857&nTrefferzeile=8&Template=search_result_document.html", "Checksum": "491070f9f3a74e24a05be1f3f86c2160"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.11", "SVG.2018.341"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.11.2018 AL.2018.11 (SVG.2018.341)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 26.11.2018 AL.2018.11 (SVG.2018.341)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 26.11.2018 AL.2018.11 (SVG.2018.341)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandsbegehren gegen Präsident Dr. Gregor Thomi (Bundesgerichtsurteil 8C_47/2019, 8C_48/2019)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:53", "Checksum": "cd5cb03d2118aea5e20a4ad8104206de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.11.2018 AL.2018.11 (SVG.2018.341)\nRegeste:\nAusstandsbegehren gegen Präsident Dr. Gregor Thomi (Bundesgerichtsurteil 8C_47/2019, 8C_48/2019)\n\n1.1.\nDas Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1\nund Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil\ndes Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1\ndes basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG\n154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom\n9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde\nsachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt\nsich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982\n(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der\nVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).\n1.2.\nDa auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf\ndie rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentaggelder\nab Dezember 2017 aufgrund seiner arbeitgeberähnlichen Stellung verneint.\nNachdem er als Liquidator der C____ im Handelsregister gelöscht wurde, sah die\nBeschwerdegegnerin den massgeblichen Einfluss auf das Unternehmen als nicht\nmehr gegeben und sprach dem Beschwerdeführer ab dem 9. April 2018\nArbeitslosentaggelder zu, soweit die weiteren Voraussetzungen nach Art. 8 AVIG\nerfüllt sind.\n2.2.\nDer Beschwerdeführer hat demgegenüber eingewendet, er habe seine\nTätigkeit als Geschäftsführer der C____ zum 21. Februar 2018 und seine\nTätigkeit als Liquidator zum 27. Februar 2018 niedergelegt. Im Handelsregister\nsei die Niederlegung dokumentiert. Er habe darum vom Zeitpunkt der Niederlegung\nan Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Weil es an ausreichendem Kapital fehle,\nsei eine Reaktivierung der Firma C____ nicht möglich und die Gefahr des\nMissbrauchs bestehe deshalb nicht. Er sei auch als Geschäftsführer nur zusammen\nmit seinem Co-Geschäftsführer entscheidungsfähig gewesen. Die Verneinung des Anspruchs\nauf Arbeitslosentaggeld an Gründer von Start-Ups stelle zudem eine nicht\nzulässige Diskriminierung von Start-Up Gründern gegenüber normalen\nBeschäftigten dar und verletze Art. 14 der Europäischen\nMenschenrechtskonvention.\n3.\n3.1.\nGemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer\nEigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als\nMitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die\nEntscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können,\nsowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf\nKurzarbeitsentschädigung. Nach der Rechtsprechung zur Kurzarbeitsentschädigung\nist der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom\nEntschädigungsanspruch absolut zu verstehen. Diese Bestimmung, welche den Ausschluss\nsog. arbeitgeberähnlicher Personen regelt, dient der Vermeidung von\nMissbräuchen und findet im Bereich der Arbeitslosenentschädigung sinngemäss\nAnwendung (BGE 123 V 234). Es wird dabei nicht vorausgesetzt, dass tatsächlich\nrechtsmissbräuchlich Arbeitslosenentschädigung an eine versicherte Person,\nwelche eine arbeitgeberähnliche Stellung hat, ausgerichtet wird; Gesetz und\nRechtsprechung haben vielmehr die Verhinderung des Missbrauchs zum Ziel (ARV\n2003 N 22, Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2003, C 92/02).\n3.2.\nEin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kann gemäss ständiger\nRechtsprechung erst entstehen, wenn eine arbeitgeberähnliche Person definitiv\naus ihrem Betrieb ausscheidet, was anhand von klaren Kriterien wie der Löschung\ndes Eintrages im Handelsregister erwiesen sein muss (Urteil des Bundesgerichts\nvom 14. Juli 2004, C 19/04, E. 2.2). Solange die versicherte Person nämlich im\nHandelsregister eingetragen ist, steht ihr die Möglichkeit offen, die Geschäftstätigkeit\nwieder aufzunehmen und sich gegebenenfalls wieder anzustellen. Sie hat somit\ndiejenigen Eigenschaften, die sie zur arbeitgeberähnlichen Person machten,\nnicht aufgegeben und eine Reaktivierung der GmbH ist nicht ausgeschlossen,\nwobei sich die Einflussmöglichkeit als Gesellschafter der GmbH von Gesetzes\nwegen ergibt. Mit der Stilllegung des Betriebs wird die arbeitgeberähnliche\nStellung dabei ebenso wenig beendet wie mit der Absichtserklärung, die Firma im\nHandelsregister löschen zu wollen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. September\n2007, C 12/07, E. 3.2).\n3.3.\nEin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kann unter Umständen\nbejaht werden, wenn über die Firma der Konkurs eröffnet worden ist (ARV 2004 N\n20 S. 194 f.). Anders verhält es sich bei einer ordentlichen Liquidation nach\nObligationenrecht. Während der Zeit der Liquidation behalten die\nGesellschaftsorgane die gesetzlichen und statutarischen Befugnisse bei, die zur\nDurchführung der Liquidation erforderlich sind. Sie können unter anderem die\nWeiterführung des Geschäfts bis zu dessen Verkauf oder Auflösung beschliessen.\nDieser Umstand schliesst die versicherte Person vom Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung aus (ARV 2002 N 28 S. 184 f. E. 3; Urteil des\nBundesgerichts vom 14. Juli 2004, C 19/04, E. 2.2). Der Zustand der Liquidation\ndauert bis zur Löschung der Firma im Handelsregister an.\n4.\n"}