{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-26", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-11_2018-11-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=64428&W10_KEY=3230857&nTrefferzeile=8&Template=search_result_document.html", "Checksum": "491070f9f3a74e24a05be1f3f86c2160"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.11", "SVG.2018.341"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.11.2018 AL.2018.11 (SVG.2018.341)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 26.11.2018 AL.2018.11 (SVG.2018.341)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 26.11.2018 AL.2018.11 (SVG.2018.341)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandsbegehren gegen Präsident Dr. Gregor Thomi (Bundesgerichtsurteil 8C_47/2019, 8C_48/2019)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:53", "Checksum": "cd5cb03d2118aea5e20a4ad8104206de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.11.2018 AL.2018.11 (SVG.2018.341)\nRegeste:\nAusstandsbegehren gegen Präsident Dr. Gregor Thomi (Bundesgerichtsurteil 8C_47/2019, 8C_48/2019)\n\n|\n|\nSozialversicherungsgericht\n|\nURTEIL\nvom 26.\nNovember 2018\nMitwirkende\nDr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.\nPrack Hoenen , Dr. W. Rühl , C. Müller\nund\nGerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron\nParteien\nA____\nBeschwerdeführer\nKantonale Amtsstelle für\nArbeitslosenversicherung\nHochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel\nvertreten durch Amt für\nWirtschaft und Arbeit, Herrn B____\nBeschwerdegegnerin\nGegenstand\nAL.2018.11\nEinspracheentscheid vom 2. Mai\n2018\nAnspruch auf\nArbeitslosentaggelder für Liquidator bis zur Löschung im Handelsregister verneint\nTatsachen\nI.\nDer Beschwerdeführer war Geschäftsführer und Gesellschafter der\nC____ mit Sitz in [...]. Mit Kündigung vom 30. Oktober 2017 wurde dem\nBeschwerdeführer der Geschäftsführeranstellungsvertrag per 30. November 2017\ngekündigt. Auf dem Kündigungsschreiben (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1) ist vermerkt,\ndass die Position als Geschäftsführer von der Kündigung unberührt bleibe. Daraufhin\nmeldete sich der Beschwerdeführer per 1. Dezember 2017 bei der Öffentlichen\nArbeitslosenkasse Basel-Stadt zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern an (Anmeldung\nvom 4. Dezember 2017, AB 3). Am 31. Januar 2018 wurde die Firma mit\nGesellschafterbeschluss aufgelöst und der Beschwerdeführer wurde als Liquidator\neingesetzt (AB 5). Mit E-Mail vom 21. Februar 2018 (AB 9) teilte der\nBeschwerdeführer der C____ mit, dass er seine Geschäftsführertätigkeit\nniederlege und er dementsprechend im Handelsregister zu löschen sei. Per 27.\nFebruar 2018 legte er zudem sein Amt als Liquidator nieder, was mit Schreiben\nvom 28. Februar 2018 dem zuständigen Amtsgericht [...] zum Eintrag im\nHandelsregister mitgeteilt wurde (AB 11). Am 9. April 2018 wurde der Beschwerdeführer\nals Liquidator der C____ im Handelsregister gelöscht (AB 19).\nMit Verfügung vom 12. März 2018 (AB 13) hatte die\nBeschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf\nArbeitslosentaggelder verneint mit der Begründung, er könne als finanziell am Betrieb\nBeteiligter die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich\nbeeinflussen. Bis zur Aufgabe der Stellung als Gesellschafter oder der Löschung\nder Firma bestehe kein Anspruch auf Taggelder. Die dagegen erhobene Einsprache\nvom 5. April 2018 (AB 14) hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid\nvom 2. Mai 2018 (AB 24) teilweise gut und stellte fest, dass der Beschwerdeführer\nab dem 9. April 2018 mit seiner Löschung als Liquidator aus dem Handelsregister\nAnspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, falls alle weiteren\nAnspruchsvoraussetzungen von Art. 8 AVIG erfüllt sind.\nII.\nAnhand eines mit «Einspruch» betitelten Schreibens erhebt der\nBeschwerdeführer am 7. Mai 2018 sinngemäss Beschwerde bei der\nBeschwerdegegnerin, welche zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht\nBasel-Stadt weitergeleitet wurde. Er macht sinngemäss geltend, es sei der Einspracheentscheid\naufzuheben und es seien ihm Arbeitslosentaggelder zuzusprechen.\nNachdem die instruierende Präsidentin Dr. Andrea Pfleiderer der\nBeschwerdegegnerin die Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort mit\nprozessleitender Verfügung vom 25. Juni 2018 verlängert hat, reicht der\nBeschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 29. Juni 2018 «Einspruch» ein. Das\nSchreiben wurde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet. Das\nBundesgericht ist darauf mangels Begründung nicht eingetreten (vgl. Schreiben\nvom 16. Juli 2018, in den Akten).\nDie Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 25.\nJuli 2018 die Abweisung der Beschwerde.\nMit Replik vom 24. August 2018 hält der Beschwerdeführer an\nseiner Beschwerde fest.\nMit Schreiben vom 5. August 2018 (eingegangen am 28. August\n2018) stellt der Beschwerdeführer gegen die instruierende Präsidentin Dr. Andrea\nPfleiderer ein Ausstandsbegehren. Das laufende Verfahren wurde mit Verfügung\nvom 3. September 2018 sistiert, bis über das Ausstandsbegehren rechtskräftig\nentschieden ist.\nWährend des Instruktionsverfahrens im Verfahren AL 2018 27\nbetreffend Befangenheit von Präsidentin Dr. Andrea Pfleiderer hat der\nBeschwerdeführer gegen die vorsitzende Präsidentin lic. iur. Katrin Zehnder ein\nAusstandsbegehren gestellt.\nDie Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 28. September 2018\nan ihrem Antrag auf Abweisung fest.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. November 2018\nteilt die Präsidentin Dr. Andrea Pfleiderer dem Beschwerdeführer mit, dass sie\nvon sich aus in den Ausstand trete. Das Verfahren ist Präsident Dr. Gregor\nThomi zur weiteren Behandlung überwiesen worden. Die Sistierung des Verfahrens\nwurde aufgehoben.\nIn einer weiteren Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. November\n2018 stellt der Beschwerdeführer einen Befangenheitsantrag gegenüber Präsident\nDr. Gregor Thomi.\nIII.\nAm 26. November 2016 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers\nsowie lic. iur. D____ als Vertreter der Beschwerdegegnerin die mündliche\nHauptverhandlung statt. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der\nHauptverhandlung seinen Befangenheitsantrag gegen Präsident Dr. Gregor Thomi\nwiederholt sowie einen Befangenheitsantrag gegen «das gesamte Gericht»\ngestellt. Er hat zudem beantragt, es sei ihm zu begründen, inwiefern die\nGerichtsverhandlung rechtmässig einberufen wurde. Schliesslich hat er die\nBefragung von Heiko Bolick, Abteilungsleiter der Beschwerdegegnerin, als Zeuge\nbeantragt.\nIV.\nMit Zwischenurteil vom 26. November 2018 wies die Kammer des\nSozialversicherungsgerichts unter dem Vorsitz von Dr. Willi Rühl das\nAusstandsbegehren gegen den vorsitzenden Präsidenten Dr. Gregor Thomi ab.\nEntscheidungsgründe\n1.\n"}