Damit sind die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben. Die Umstände jedoch, dass der Beschwerdeführer sämtliche Schadenminderungspflichten erfüllt hat, die Leistung aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin klar im gutem Glauben bezogen und umgehend zur Deckung seines Lebensbedarfs verwendet hat, werden sich bei der Prüfung eines allfälligen Erlassgesuches zu seinen Gunsten auszuwirken haben. 6. 6.1. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Februar 2018 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 60 lit. a ATSG kostenlos.