5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem Versäumnis der 60tägigen Frist seinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung verwirkt hat. Da sich auch aus dem Verhalten der Beschwerdegegnerin keine Grundlage für eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung ergibt, erfolgte die Auszahlung vom 24. August 2017 zweifellos zu Unrecht. Deren Korrektur ist von erheblicher Bedeutung und die Beschwerdegegnerin ist innert Frist auf die fehlerhafte Auszahlung zurückgekommen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben.