Dass der Anspruch verwirkt ist, fällt ausschliesslich in seinen Verantwortungsbereich. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin war mit anderen Worten nicht kausal für die Verwirkung des Anspruchs. Damit scheidet das Verhalten der Beschwerdegegnerin als Vertrauensgrundlage aus, weshalb auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht.