Berechtigterweise befand sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Anspruchsberechtigung im guten Glauben und nahm die ihm ausbezahlten Leistung dementsprechend gutgläubig entgegen. Dennoch scheidet das fehlerhafte Verhalten der Beschwerdegegnerin als Vertrauensgrundlage, die eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Beschwerdeführers rechtfertigen würde, vorliegend aus. Denn der Beschwerdeführer hat nicht gestützt im Vertrauen darauf eine nachteilige Disposition getroffen und die 60tägige Frist verstreichen lassen. Dass der Anspruch verwirkt ist, fällt ausschliesslich in seinen Verantwortungsbereich.