In einem weiteren Schritt forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gar zum Einreichen weiterer Unterlagen auf und bezahlte im August 2017 ohne Weiteres die Insolvenzentschädigung aus. Damit hat sie eine noch viel eindeutigere Vertrauensbasis geschaffen, als mit einer blossen Auskunft (Urteil EVG C25/02 vom 29. August 2002, E.3a). Berechtigterweise befand sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Anspruchsberechtigung im guten Glauben und nahm die ihm ausbezahlten Leistung dementsprechend gutgläubig entgegen.