Indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer als zuständige Behörde mittels E-Mailnachrichten (vgl. Vorakte 25) vorbehaltlos zu verstehen gab, sein Anspruch sei durch das Fristversäumnis nicht verwirkt und man werde anlässlich eines weiteren, noch zu erwartenden IE-Ereignisses auf seine Forderung zurückkommen, weckte sie in ihm die Überzeugung, sein Anspruch bestehe nach wie vor und es werde zu gegebenem Zeitpunkt die ihm zustehende Insolvenzentschädigung ausgerichtet. In einem weiteren Schritt forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gar zum Einreichen weiterer Unterlagen auf und bezahlte im August 2017 ohne Weiteres die Insolvenzentschädigung aus.