Eine korrekte Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen hätte zu einem anderen Ergebnis, nämlich zur Verweigerung der Auszahlung, geführt. Die Berichtigung ist folglich von erheblicher Bedeutung (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2015, Art. 53, Rz 57), womit die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt sind. 5. 5.1. Da die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt sind und die Beschwerdegegnerin mit Rückforderungsverfügung vom 7. Dezember 2017 rechtzeitig innert der einjährigen Frist nach der formlos erfolgten Auszahlung der Insolvenzentschädigung auf die zu Unrecht erbrachte Leistung zurückgekommen ist, sind die Voraussetzungen für eine Rückerstattung grundsätzlich gegeben.