Das ist vorliegend nicht der Fall. Damit ist erstellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen anlässlich der gerichtlich angeordneten Liquidation der ehemaligen Arbeitgeberin nach den Vorschriften des Konkurses im Mai 2017 nicht gegeben waren. Die Auszahlung der Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 4‘110.-- am 24. August 2017 (Vorakte 27) ist damit zweifellos zu Unrecht im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfolgt. Eine korrekte Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen hätte zu einem anderen Ergebnis, nämlich zur Verweigerung der Auszahlung, geführt.