51 AVIG auf der anderen Seite bestehe, nicht zu überzeugen. Es sind vielmehr jegliche Konstellationen von IE-Tatbeständen möglich, bei denen vor Eintritt des ersten Tatbestandes entstandene Forderungen, die nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, im Rahmen des zweiten Ereignisses zufolge Verwirkung nicht mehr entschädigungsfähig sind. Anders verhielte es sich nur, wenn durch fortgesetzte Arbeit im Rahmen eines weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnisses in der Zwischenzeit neue ungedeckt gebliebene Lohnansprüche entstanden wären. Bei dieser Sachlage würde die spätere Konkurseröffnung einen neuen Versicherungsfall auslösen (vgl. Burgherr, a.a.O. S. 82). Das ist vorliegend nicht der Fall.