Die Beschwerdegegnerin stützt sich zur Begründung ihrer Rückforderung hauptsächlich auf eine Verwaltungsweisung des Seco (AVIG-Praxis IE Rz. B30), wonach eine im Rahmen der Nachlassstundung nicht rechtzeitig geltend gemachte Forderung anlässlich eines weiteren IE-Ereignisses nicht erneut geltend gemacht werden kann. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung und Doktrin vermag der Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach diese Ausschliesslichkeit nur im Verhältnis zwischen den IE-Tatbeständen gemäss Art. 58 AVIG auf der einen Seite und Art. 51 AVIG auf der anderen Seite bestehe, nicht zu überzeugen.