Sein Anspruch auf Insolvenzentschädigung zur Deckung des Lohnausfalls der Monate April 2015 bis Juni 2015 ist damit grundsätzlich verwirkt. Dieses Versäumnis fällt in den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers, respektive in den seiner damaligen Interessenvertreterin und beruht nicht auf einer falschen behördlichen Auskunft durch die Beschwerdegegnerin, weshalb eine Wiederherstellung (vgl. BGE 123 V 106 E. 2a) der Frist - auch unter dem Gesichtswinkel des Vertrauensschutzes - nicht in Betracht kommt.