Damit hat der Beschwerdeführer die 60tägige Frist, die mit der Zustellung und entsprechender Kenntnisnahme des Nichteintretensentscheides vom 5. Dezember 2016 (Vorakte 22) begann und nicht stillstand, versäumt. Sein Anspruch auf Insolvenzentschädigung zur Deckung des Lohnausfalls der Monate April 2015 bis Juni 2015 ist damit grundsätzlich verwirkt.