ATSG findet darauf keine Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 108/06 vom 14. August 2006 E. 4.3). Mit dem unbenützten Ablauf der 60tägigen Frist erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung und geht unter (Art. 53 Abs. 3 AVIG). 4.2.2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung ging bei der Beschwerdegegnerin am 27. Februar 2017 ein. Damit hat der Beschwerdeführer die 60tägige Frist, die mit der Zustellung und entsprechender Kenntnisnahme des Nichteintretensentscheides vom 5. Dezember 2016 (Vorakte 22) begann und nicht stillstand, versäumt.