AVIV spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Art. 169 Abs. 2 SchKG (Bundegesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) geltend zu machen. Bei der Frist von 60 Tagen handelt es sich um eine gesetzliche Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen beachtet werden muss, nicht unterbrochen werden und auch vom Richter nicht erstreckt werden kann (Urs Burgherr, Die Insolvenzentschädigung, Diss. Zürich 2004, S. 103). Der Fristenstillstand gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG findet darauf keine Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 108/06 vom 14. August 2006 E. 4.3).