Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben; oder d) die Nachlassstundung oder richterlicher Konkursaufschub bewilligt wurde (Art. 58 AVIG). Die Aufzählung der IE-Tatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196).