Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 130 V 407 ausgeführt, Art. 97 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10), wonach die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden gegen Verfügungen, die auf eine Geldleistung gerichtet sind, entzogen werden kann, finde auf Rückerstattungsverfügungen unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen keine Anwendung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lassen sich Verwaltungsakte über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen nach dem Normzweck von Art.