2.4. In Bezug auf die Frage der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 130 V 407 ausgeführt, Art. 97 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10), wonach die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden gegen Verfügungen, die auf eine Geldleistung gerichtet sind, entzogen werden kann, finde auf Rückerstattungsverfügungen unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen keine Anwendung.