2.2. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es handle sich nicht um eine offensichtliche Unrichtigkeit der Leistungszusprache. Die Praxis, auf welche sich die Beschwerdegegnerin berufe, beziehe sich nur auf das Verhältnis der IE-Tatbestände nach Art. 51 AVIG zu demjenigen der Nachlassstundung gemäss Art. 58 AVIG. Es fehle an einer gesetzlichen Regelung für den vorliegenden Fall, weshalb nicht von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der Leistungszusprache ausgegangen werden könne. Damit fehle die Voraussetzung für eine Rückforderung. Die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem Verhalten ein Vertrauen erweckt, das nun zu schützen sei.