2.1. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, sie habe die Rechtslage falsch eingeschätzt, in dem sie davon ausgegangen sei, die gerichtliche Liquidation der Gesellschaft würde einen zweiten anspruchsbegründenden Insolvenzentschädigungstatbestand für den Beschwerdeführer auslösen. Vielmehr sei es so, dass der Beschwerdeführer die 60tägige Frist zur Anmeldung gemäss Art. 77 Abs. 5 AVIV versäumt und seinen Anspruch verwirkt habe. Damit sei die Auszahlung zu Unrecht erfolgt und die Entschädigung in der Höhe von Fr. 4‘110.-- zurückzuerstatten.