II. Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Beschwerdeführer am 16. April 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und ersucht um dessen Aufhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält am 17. September 2018 replicando an seinen Beschwerdeanträgen fest. III. Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 22. Oktober 2018 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Entscheidungsgründe 1.