Am 27. Februar 2017 ging bei der Beschwerdegegnerin ein Antrag auf Insolvenzentschädigung ein (Vorakte 23). Von dieser erhielt der Beschwerdeführer daraufhin die Auskunft, seine Anmeldung sei verspätet erfolgt. Es sei jedoch noch nichts verloren, da ein Insolvenzentschädigungstatbestand (nachfolgend: IE-Tatbestand) gegeben sein werde, sobald das Gericht die Gesellschaft auflöse und die Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses anordne (Mail vom 30. März 2017, Vorakte 25).