Mit Entscheid GS 2016.9 vom 2. Juni 2016 verurteilte das Arbeitsgericht Basel-Stadt die D____ AG zur Zahlung von ausstehenden Löhnen in der Höhe von Fr. 4‘477.65 an den Beschwerdeführer und beseitigte den von dieser erhobenen Rechtsvorschlag (Vorakte 18), worauf der Beschwerdeführer das Vollstreckungsverfahren fortsetzte und am 10. November 2016 ein Konkursbegehren stellte, auf welches das Zivilgericht mit Entscheid KB.2016.446 vom 6. Dezember 2016 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat (Vorakte 22). b) Am 27. Februar 2017 ging bei der Beschwerdegegnerin ein Antrag auf Insolvenzentschädigung ein (Vorakte 23).