I. a) Der Beschwerdeführer war von April 2015 bis Juni 2015 bei der Firma D____ AG angestellt und durch deren Vermittlung für verschiedene Baufirmen im Einsatz. Mit Unterstützung der Gewerkschaft E____ machte er in Folge gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin ausstehende Lohnforderungen geltend. Mit Entscheid GS 2016.9 vom 2. Juni 2016 verurteilte das Arbeitsgericht Basel-Stadt die D__